Der Verein führt den Namen "Bund der Tiroler Schützenkompanien", umfasst das Gebiet Tirol und hat seinen Sitz in Innsbruck.
Die Grundsätze des Tiroler Schützenwesens sind: Die Treue zu Gott und dem Erbe der Väter, der Schutz von Heimat und Vaterland, die geistige und kulturelle Einheit des ganzen Landes, die Freiheit und Würde des Menschen, die Pflege des Tiroler Schützenbrauches. Diese Grundsätze zu wahren ist oberste Verpflichtung der Tiroler Schützen. Der Verein ist gemeinnützig.
(1) Als Mitglieder können nur in einer Tiroler Gemeinde gebildete Schützenkompanien aufgenommen werden, die sich vorbehaltlos zu den Grundsätzen des Bundes bekennen, eine Tiroler Schützentracht tragen und alle Bestimmungen dieser Satzungen getreulich zu erfüllen versprechen. Die Aufnahme erfolgt über Antrag der Kompanie durch Beschluss des Bundesausschusses.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Tiroler Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt über Antrag des Bundesausschusses durch Beschluss der Bundesversammlung.
Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch a) Mitgliedsbeiträge: Die Mitgliedsbeiträge sind von den Mitgliedern zu entrichten und werden zwischen dem Bund und seinen Zwischengliederungen geteilt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufteilungsschlüssel werden durch die Bundesversammlung bestimmt; b) Erträgnisse von Bundesveranstaltungen; c) Spenden.
(1) Die Mitglieder und Ehrenmitglieder können nach den näheren Bestimmungen dieser Satzungen die Tätigkeit des Bundes mitbestimmen. Sie sind weiters berechtigt, an allen Veranstaltungen des Bundes und seinen Zwischengliederungen teilzunehmen und die vom Bund geschaffenen Auszeichnungen und sonstigen Begünstigungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzungen und die in ihrer näheren Ausführung ergehenden Vorschriften genau einzuhalten, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und alles vorzusehen und zu fördern, was den Grundsätzen des Bundes entspricht.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch : a) freiwilligen Austritt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Der freiwillige Austritt wird vom Bundesausschuss entgegengenommen; b) Ausschluss wegen grober Verletzung der Satzungen : Der Ausschluss erfolgt über Antrag des Bundesausschusses durch die Bundesversammlung.
(2) Anstelle des Ausschlusses kann das Mitglied bis zur Höchstdauer von drei Jahren suspendiert werden. Durch die Suspendierung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Im Suspendierungsbeschluss können auch Rechte belassen bzw. Pflichten eingeschränkt werden. Die Suspendierung erfolgt durch den Bundesausschuss und ist von der nächsten Bundesversammlung zu bestätigen oder aufzuheben.
(1) Der Bundesausschuss kann Vorschriften zur einheitlichen Organisation und Führung des Schützenwesens erlassen.
(2) Solche Vorschriften sind insbesondere:
a) Grundsätze über die Bildung von Schützenbataillonen und -regimentern
b) Grundsätze für die Führung einer Schützenkompanie
c) Statuten der Jungschützen
d) Jungschützen-Organisation-Führung (JOF), e) Schießordnung für den Erwerb der Schützenschnur
f ) Exerziervorschrift
g) Adjustierungsvorschrift
h) Richtlinien für Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
i) Schiedsgerichtsordnung
j) Funktionsbeschreibung der Mitglieder der Bundesleitung.
Organe des Bundes sind die Bundesleitung, der Bundesausschuss und die Bundesversammlung.
(1) Mitglieder der Bundesleitung sind:
a) der Landeskommandant
b) der Landeskommandant-Stellvertreter
c) der Landeskurat
d) der Bundesgeschäftsführer
e) die Viertelkommandanten (Bundesmajore)
f) der Bundesschriftführer
g) der Bundeskassier
h) der Bundesbildungsoffizier
i) der Landesjungschützenbetreuer
j) der Bundeswaffen- und -zeugwart.
(2) Der Bundesleitung obliegt die oberste Leitung des Bundes nach den Beschlüssen des Bundesausschusses und der Bundesversammlung. In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann die Bundesleitung auch anstelle des Bundesausschusses und der Bundesversammlung vorläufige Beschlüsse fassen, die vom zuständigen Organ ehebaldigst zu bestätigen oder aufzuheben sind.
(3) Die Bundesleitung wird vom Landeskommandanten nach Bedarf, jedenfalls aber zur Vorberatung eines Bundesausschusses und der Bundesversammlung einberufen. Der Landeskommandant hat eine Sitzung der Bundesleitung einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Bundesleitung oder drei Viertelkommandanten verlangen. Die Bundesleitung ist bei Anwesenheit des Landeskommandanten oder seines Vertreters und der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1) Der Landeskommandant vertritt den Bund nach innen und außen, leitet die Sitzungen der Bundesleitung, des Bundesausschusses und der Bundesversammlung und führt bei Bundesveranstaltungen das Kommando. Er ist berechtigt, sich einen Adjutanten zu seiner persönlichen Unterstützung zu bestimmen. Der Landeskommandant wird im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter und in dessen Verhinderungsfall in weiterer Folge von den übrigen Mitgliedern der Bundesleitung (ausgenommen der Landeskurat) nach der aufgezählten Reihenfolge vertreten.
(2) Die Kommandanten der vier Schützenviertel Oberland, Osttirol, Tirol-Mitte und Unterland führen neben ihrer Funktionsbezeichnung noch dem Dienstgrad "Bundesmajor".
(3) Der Aufgabenbereich aller Mitglieder der Bundesleitung wird in der "Funktionsbeschreibung der Mitglieder der Bundesleitung" festgelegt.
(1) Mitglieder des Bundesausschusses sind: a) die Mitglieder der Bundesleitung b) die Regiments- und Bataillonskommandanten, mit ihnen die Bezirks- und Talschaftskommandanten und Bezirksmajore c) die Schützenviertel-Jungschützenbetreuer d) die Delegierten, wobei jedes Schützenbataillon (Talschaft) mit mehr als fünf Kompanien für jeweils fünf weitere Kompanien einen von der Bataillons-(Talschafts-)Versammlung gewählten Delegierten im Offiziersrang entsendet.
(2) Dem Bundesausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in allen Bundesangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Bundesversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat der Bundesausschuss für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung und der Rechnungsprüfer einen Wahlvorschlag zu erstellen. Der Bundesausschuss kann Angelegenheiten zur Beschlussfassung an die Bundesleitung delegieren.
(3) Der Bundesausschuss wird vom Landeskommandanten nach Bedarf, jedenfalls aber vor einer Bundesversammlung einberufen. Der Landeskommandant hat eine Sitzung des Bundesausschusses einzuberufen, wenn es die Bundesleitung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundesausschusses verlangen. Der Bundesausschuss ist bei Anwesenheit des Landeskommandanten oder seines Stellvertreters und der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Bundesausschuss hat das Recht, auf Antrag der Bundesleitung Gehilfen in die Bundesleitung zu kooptieren. Diese tragen das Funktionsabzeichen der Bundesleitung und den Dienstgrad ihrer Kompanie. (20 04 1997)
(1) Mitglieder der Bundesversammlung sind : a) die Mitglieder des Bundesausschusses, b) die Hauptmänner (oder die bevollmächtigten Vertreter) der Mitgliedskompanien.
(2) Der Bundesversammlung obliegt: a) Wahl der Mitglieder der Bundesleitung (jedes dritte Jahr) und der beiden Rechnungsprüfer (jährlich) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13, b) Entgegennahme der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte und Entlastung der Amtsträger, c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Aufteilungsschlüssels, d) Ernennung von Ehrenmitgliedern, e) Ausschluss und Suspendierung von Mitgliedern, ü Satzungsänderungen, g) Auflösung des Bundes.
(3) Die Bundesversammlung wird vom Landeskommandanten einmal jährlich im ersten Kalenderhalbjahr einberufen. Der Landeskommandant ist berechtigt, in dringenden Fällen eine außerordentliche Bundesversammlung einzuberufen, und hiezu verpflichtet, wenn es der Bundesausschuss oder ein Drittel der Mitglieder verlangen. Die Einberufung einer Bundesversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor ihrem Zusammentreten zu erfolgen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß Anträge von Mitgliedskompanien nur behandelt werden, wenn sie mindestens acht Tage vor der Bundesversammlung dem Landeskommandanten schriftlich zukommen.
(4) Die Bundesversammlung ist bei Anwesenheit des Landeskommandanten oder seines Vertreters und eines Drittels der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wenn es diese Satzungen nicht anders bestimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wenn die Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung zur festgesetzten Stunde nicht gegeben ist, wird der Beginn eine halbe Stunde verschoben. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Diese Bestimmung gilt nicht für die Beschlussfassung über die Auflösung des Bundes.
(1) Die Wahl der Bundesleitung (ohne Landeskurat) erfolgt nach den vom Bundesausschuss erstellten Wahlvorschlag mit amtlichem Stimmzettel in geheimer Wahl. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Sollten für eine Funktion mehrere Kandidaten vorgeschlagen sein und keiner der Kandidaten erhält die absolute Mehrheit, dann ist eine Stichwahl notwendig zwischen jenen zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
(2) Die Wahlordnung der schriftlich / geheim zu wählenden Mitglieder der Bundesleitung ist im § 13a festgelegt.
(3) Die Wahl der Viertelkommandanten erfolgt nach den Grundsätzen: - geheim oder, - wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Wahlberechtigten die Wahl durch Zuruf beschließt, durch Zuruf mit der Maßgabe, dass jeweils nur die Wahlberechtigten, die dem Schützenviertel angehören, dessen Kommandant zu wählen ist, wahlberechtigt sind. Die Wahl der Viertelkommandanten ist in dem Jahr, in dem auch die anderen Mitglieder der Bundesleitung zu wählen sind, so zeitgerecht durchzuführen, dass die Gewählten in der Sitzung des Bundesausschusses, der einer Wahl-Bundesversammlung vorausgeht, ihr Amt antreten können.
(4) Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt nach den Grundsätzen der Wahl der Viertelkommandanten bei der Bundesversammlung.
(5) Der Landeskurat wird vom Bundesausschuss vor der Bundesversammlung bestellt. Die Bestellung wird durch den Landeskommandanten der Bundesversammlung zur Kenntnis gebracht.
§ 13 a Wahlordnung für die Mitglieder der Bundesleitung Schriftlich / geheim zu wählen sind: - Landeskommandant, - Landeskommandant-Stellvertreter, - Bundesgeschäftsführer, - Bundesschriftführer, - Bundeskassier, - Bundesbildungsoffizier, - Landesjungschützenbetreuer, - Bundeswaffen- und -zeugwart.
(1) Der Bundesausschuss erstellt im Vorjahr des Wahljahres bei der Herbsttagung einen schriftlichen Wahlvorschlag.
(2) Aussendung des schriftlichen "Wahlvorschlages an alle Stimmberechtigten bis spätestens Ende Dezember durch die Bundeskanzlei.
(3) Durch die Wahlberechtigten eines Viertels können bei der Viertelversammlung ein gesamter oder ein Teilwahlvorschlag erstellt werden. Dieser ist von mehr als der Hälfte der anwesenden Wahlberechtigten zu unterstützen. Der erstellte Wahlvorschlag muss bis spätestens -acht Tage vor der Sitzung des ordentlichen Bundesausschusses in der Bundeskanzlei schriftlich eingebracht werden. Von den zur Wahl vorgeschlagenen Schützenkameraden ist eine schriftliche Einverständniserklärung beizulegen.
(4) Der Bundesausschuss fasst bei der Frühjahrstagung die Wahlvorschläge zusammen und ernennt einen Wahlausschuss, der aus einem Viertelkommandanten als Vorsitzendem und zwei Wahlhelfern besteht.
(5) Durch die Bundeskanzlei werden die beschlossenen Wahlvorschläge auf einem amtlichen Stimmzettel in Druck gegeben und der Einladung zur Bundesversammlung in einem neutralen Kuvert beigegeben. Von den Wahlberechtigten sind die gewünschten Kandidaten anzukreuzen. Der Stimmzettel ist gültig, wenn jeweils nur ein Kandidat der zu wählenden Mitglieder der Bundesleitung angekreuzt ist. Sollten in einer Position der zu wählenden Mitglieder der Bundesleitung mehrere Kandidaten angekreuzt sein, so ist diese Position ungültig.
(6) Die Stimmabgabe erfolgt vor der Bundesversammlung (am Eingang zum Versammlungsort) durch den Wahlberechtigten, wobei der Wahlberechtigte auf der Stimmliste abgehakt wird.
(7) Die Auswertung der Stimmzettel erfolgt während der Bundesversammlung durch den Wahlausschuss. Das Wahlergebnis wird vom Vorsitzenden bekanntgegeben.
(8) Die Bundesleitung hat bei Ausscheiden auf Dauer oder auf Zeit eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Bundesversammlung einzuholen ist. (20 04 1997)
(1) Bei den Sitzungen des Bundesausschusses und der Bundesversammlung können sich die stimmberechtigten Mitglieder - ausgenommen Mitglieder der Bundesleitung - durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Vertreter vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nur ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten. (2) Bei den Sitzungen der Bundesleitung können sich die Viertelkommandanten (Bundesmajore) durch einen Major ihres Schützenviertels vertreten lassen.
(1) Die Mitgliedskompanien können sich nach den näheren Vorschriften über die "Grundsätze zur Bildung von Schützenbataillonen und -Regimentern" zu Schützenbataillonen und -regimentern zusammenschließen. (2) Ein Schützenbataillon hat aus mindestens vier Schützenkompanien zu bestehen, ein Schützenregiment aus mindestens vier Schützenbataillonen. Das Kommando über die Schützenbataillone und -regimenter führen die Bataillons- und Regimentskommandanten. (3) Die Bildung von Schützenbataillonen und -regimentern ist dem Bundesausschuss anzuzeigen.
(1) Den Dienstgrad "Schützenmajor" führen die Mitglieder der Bundesleitung (ausgenommen die Bundesmajore) und die Regiments- Bataillons- Kommandanten, mit ihnen die Bezirks- und Talschaftskommandanten und Bezirksmajore. Der Kurat des Bundes wird Landeskurat genannt. (2) Die Würde eines "Ehrenmajors" kann ein Schützenbataillon oder -regiment für außergewöhnliche Verdienste um dieses Schützenbataillon oder -regiment verleihen. (3) Die übrigen Dienstgrade werden in den Grundsätzen für die Führung einer Schützenkompanie festgelegt.
(1) Bei Streitigkeiten in Schützenangelegenheiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, entscheidet das zuständige Schiedsgericht. (2) Schiedsgerichte können auf Kompanie-, Bataillons- und Bundesebene eingerichtet werden. Das Schiedsgericht besteht aus dem jeweiligen Kommandanten oder einem von diesem bestimmten Vertreter als Vorsitzenden und je einem von den beiden Streitteilen nominierten Beisitzer. Über die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist ein Protokoll anzufertigen und beiden Streitteilen zuzustellen. Jeder der beiden Streitteile hat die Möglichkeit, an das nächsthöhere Schiedsgericht zu berufen. Das beim Bund einzurichtende Schiedsgericht entscheidet endgültig; beide Streitteile sind an den Beschluss gebunden. (3) Die näheren Bestimmungen über die Schiedsgerichte werden in der "Schiedsgerichtsordnung" festgelegt.
(1) Die Bundesversammlung kann über Änderungen der Satzungen nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn diese schon in der mit der Einberufung veröffentlichten Tagesordnung angeführt sind. (2) Änderungen der Satzungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(1) Die Bundesversammlung kann über die Auflösung des Bundes der Tiroler Schützenkompanien nur beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten; 18 Abs. 1 gilt sinngemäß. (2) Im Falle der freiwilligen wie auch der behördlichen Auflösung des Bundes ist das gesamte Vermögen des Bundes mit genauem Inventarverzeichnis der Tiroler Landesregierung zur nutzbringenden Verwahrung zu übergeben, und zwar bis zur Neugründung der gleichen oder einer ähnlichen Organisation.